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Die Rüruprente ist pfändungssicher? - Falsch!

Alexander Weikel  | 27/04/16 | Kategorien: finanzberatung
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Seit Jahren ist ein beliebtes Verkaufsargument der Vermittlerbranche, dass die Rüruprente pfändungssicher sei. Aus diesem Grund haben gerade Selbständige gerne große Beiträge in einen solchen Vertrag gezahlt. Kombiniert mit der verlockenden Steuerersparnis eine gute Möglichkeit, Kapital pfändungssicher und staatlich gefördert für die Altersversorgung anzulegen.

Begründet wurde die Pfändungssicherheit damit, dass in Basisrentenverträgen kein Rückkaufswert und damit kein ausgewiesener Kapitalstock aufgebaut würde und damit auch kein Kapital zur Pfändung zur Verfügung stünde. Eine Kündigung ist vertraglich unter allen Umständen ausgeschlossen.

Allerdings wird vertragsintern natürlich ein Rückkaufswert ermittelt, denn dieser wird bei einer Vertragsstilllegung benötigt, um die zukünftigen Ansprüche zu ermitteln.

Der BGH hat im Jahr 2012 entschieden, dass ein vertraglicher Kündigungsausschluss die Verwertung der Lebensversicherung über eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter nicht verhindert.

Selbst eine Zusatzvereinbarung über den Pfändungsschutz würde nicht schützen, so der BGH, da dies ein Umgehungstatbestand des begrenzten Pfändungsschutzes für Altersvorsorge in der Zivilprozessordnung.

Nur ein Sockelbetrag ist pfändungsgeschützt; die voraussichtliche Rente darf nicht höher als € 600 im Monat betragen.

Wer sich für eine Rüruprente entscheidet, sollte gut die Vorteile gegen die Nachteile abwiegen. Nur zu oft bleibt dann von den Vorteilen nicht mehr viel übrig.

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